Uns erreichte folgender Text der UWG mit der Bitte um Veröffentlichung:
Nordumfahrung – ein Kinderspiel?
Dass eine
Verkehrsentlastung Starnbergs durch den Tunnel rechtlich machbar ist, wissen
wir: Er ist genehmigt und hat eine Anfechtung vor Gericht erfolgreich
bestanden.
Wie sieht
das mit einer Nordumfahrung aus?
Anders als im normalen Baurecht ist es im Infrastrukturrecht
nicht möglich, dass jeder, der ein sachliches Interesse hat und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügt, die Genehmigung für den Bau einer
Straße beantragen und dann den Straßenbau durchführen kann.
1. Prinzip
des Einstufung und Typenzwangs
Vielmehr ist für das deutsche Straßenrecht das Prinzip des
Einstufungs- und Typenzwangs prägend, wonach alle Straßen, die in Bund und
Ländern vorgehalten werden, lückenlos und zwingend in Straßenklassen eingeteilt werden müssen.
Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7.
Aufl., 2010, Kap. 9 Rn. 1
Die Kategorisierung der
Straßen findet ihren Ausgangspunkt in Art. 74 Abs. 1 Nummer 22 Grundgesetz,
BVerfG, U. v. 3.7.2000, 2 BvG 1/96;
BVerfGE 102, 167
wird in § 1 FStrG zugrundegelegt, und wird im Landesrecht durch
Art. 3 BayStrWG fortgesetzt. Sie richtet sich grundsätzlich nach objektiven
Kriterien, nämlich der Verkehrsbedeutung, die nach der Netzfunktion (welche Straßen werden miteinander verknüpft) und der
Verkehrsfunktion (welcher Verkehr nutzt die Straße: örtlich/überörtlich) einer
Straße bestimmt wird.
In einem neueren Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
seine feststehende Rechtsprechung hierzu zusammengefasst:
Diese
Frage ist in der Rechtsprechung des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs
geklärt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1999 (BayVBl
2000, 242 = DVBl 1999, 866; vgl. ferner BayVGH vom 8.8.2001 DÖV 2002, 211/212)
darauf abgestellt, welche – tatsächliche – Funktion eine Straße im Straßennetz
aufweist (BayVBl a.a.O. S. 244). Insbesondere kommt es auf Verknüpfungen mit
höher klassifizierten Straßen an (BayVBl a.a.O. S. 244). Die früher vom Senat
vertretene Auffassung, dass auch subjektive Planungsabsichten des Baulastträgers
in die Beurteilung einfließen könnten (vgl. BayVGH vom 15.3.1983 Az. 8 B 80
A.277 „Kirchenthumbach“), hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (vgl. BayVGH
vom 24.2.1999 BayVBl 2000, 242/244).
BayVGH, B. v. 17.2.2012, 8 ZB
11.124, KommunalPraxis BY 2012, 185 Rn. 8; vgl. Auch BVerwG, U. v. 11.4.1986, 4
C 53/82, DVBl 86, 1007 = juris Rn. 19
Aus dem Prinzip des Einstufungs- und des Typenzwangs ergeben
sich für die Möglichkeiten der Planung und des Baus einer „Nordumfahrung
Starnberg“ unterschiedliche Beurteilungen:
Eine Straßenverbindung von der ST 2069 in Höhe der Umfahrung
Hanfeld zum Beginn der A 952 (sog. ortsnahe
Umfahrung) wäre nach Netz- und Verkehrsfunktion unzweifelhaft als Staatsstraße zu klassifizieren.
Eine Straßenverbindung von der ST 2069 in Höhe der sogenannten
Waldkreuzung zur A 95 in Höhe Oberdill (ortsferne
Umfahrung) wäre in der Gesamtsicht zusammen mit der sogenannten
Westumfahrung zum Maxhof-Kreisel als Bundesstraße
zu klassifizieren.
2.
Straßenbaulast
Aus dem Prinzip des Einstufungs- und des Typenzwangs folgt auch
die Straßenbaulast
Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht,
7. Aufl., 2010, Kap. 14
und die Weichenstellung für das Planungsverfahren.
Ronellenfitsch, in: Marschall,
FStrG, 6. Aufl., 2012, § 17 Rn. 10; Sauthoff, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts,
2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 29 = S. 392
Nach den im wesentlichen sachlich und wörtlich übereinstimmenden
Definitionen der Straßenbaulast in den Straßen und Wegegesetzen des Bundes und
der Länder umfasst die Straßenbaulast
alle mit dem Bau (Neu, Um- bzw. Ausbau) und der Unterhaltung der vorhandenen
Straße zusammenhängenden Aufgaben (d.h. von der Planung bis zum Untergang,
z. B. durch Einziehung).
so wörtlich Tegtbauer, in: Kodal,
Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, Kap. 13 Rn. 3; Wohlfahrt, in: Haus/Krumm/Quarch,
Gesamtes Verkehrsrecht, Nomos, 2014, § 3 FStrG Rn. 1
3.
Straßenbaulast und Planung
Zur
Straßenbaulast gehört also auch die Planung und die Pflicht und Befugnis zur
Planung.
„Die Planfeststellung wird vorbereitet und maßgeblich geprägt durch
die Planaufstellung. Die Planaufstellung erfolgt durch den Träger der Baulast.
Dieser ist Vorhabenträger und primärer Inhaber der Planungshoheit.“
Ronellenfitsch, in: Marschall,
FStrG, 6. Aufl., 2012, § 17a Rn. 6; Sauthoff, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts,
2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 29 = S. 392
a) Planfeststellung
Bei der Planfeststellung muss
der Plan vom Vorhabenträger eingereicht werden, der für die konkrete Planung
zuständig ist. Sonst ist die beantragte Planfeststellung schon aus diesem
Grunde abzulehnen; ein gleichwohl ergehender Planfeststellungsbeschluss wäre
rechtswidrig.
Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 16; Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Nomos
Großkommentar, VwVfG, 1. Aufl., 2014, § 73 Rn. 32; Stüer, Handbuch des Bau und
Fachplanungsrechts, 4. Aufl., 2009 Rn. 4141 = S. 1392;, Johlen, in:
Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Teil L (Oktober 2009)
Rn. 30; Beckmann, in: Erbguth/Kluth, Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle,
Duncker & Humblot, 2012, S. 123 (149); PlafeR 07, Ziffer 9 Abs. 1 S. 2;
Ziffer 11 Abs. 1 S. 3; Ziffer 17 Abs. 1; BayVGH, U. v. 24.02.1999, 8 B 98.1627,
8 B 98. 1631; DVBl 99, 866, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, U. v. 22.2.2012, 7 LC
83/10, NdsVBl 12, 212 = juris Rn. 63; Vallendar/Wurster, in: Hermes/Sellner,
AEG, 2. Aufl., 2014, § 18 Rn. 86
Nur dem Träger des Vorhabens (Baulastträger) steht ein
subjektives öffentliches Recht auf Planfeststellung zu. Er bestimmt den
Verfahrensgegenstand. Dritte haben
keinen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und können
die Einleitung nicht erzwingen.
Ronellenfitsch, in: Marschall,
FStrG, 6. Aufl., 2012, § 17a Rn. 9
b) Raumordnungsverfahren
Auch der
Anstoß für ein Raumordnungsverfahren muss vom zuständigen Vorhabensträger
kommen, § 15 Abs. 2 ROG, Art. 25 BayLPlG.
Numberger/Kraus, Raumordnung und
Landesplanung in Bayern, 28. Lfg., März 2014, Art. 25 Rn. 7, 8
Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung von Alternativen,
die ebenfalls jeweils einen Projektträger benötigen.
Spannowsky/Runkel/Goppel,
Raumordnungsgesetz, C. H. Beck, 2010, § 18 Rn. 33-37
c) Bauleitplaung
Auch der Weg einer so genannten isolierten Straßenplanung im
Wege der Bauleitplanung ist nicht eröffnet,
Dürr, in: Kodal, Straßenrecht, 7.
Aufl., 2010, Kap. 36 Rn. 8 = S. 1179; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4.
Aufl., 2012, § 5 Rn. 94 ff.; PlafeR 07, Ziffer 7; BVerwG, B. v. 8.10.1999, 4 B
53/99, NVwZ-RR 00, 253 = Juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 12.10.2007, 8 N 06.783,
BayVBl 08, 564 = juris Rn. 33; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern,
U. v. 3.9.2008, 3 K 9/07,juris Rn. 28
und auch unzweckmäßig.
Stüer, DVBl 14, 987 (991)
Im konkreten Fall verlässt
zudem einmal der Korridor Waldkreuzung - Oberdill im Bereich Hausen das
Stadtgebiet, so dass eine Bauleitplanung der Stadt Starnberg dort
ausscheidet. Zum anderen sind die Kompetenzvorschriften über die Straßenbaulast
nach dem Landesstraßenrecht zu beachten, was zum später erörterten Problemfeld
der Sonderbaulast führt.
BayVGH, U. v. 30.3.2010, 8 N 09.1861 u. a., BRS Bd. 76 Nr. 222 = juris Rn.
51
Verfahrensrechtlich werden bei Bundesfernstraßen die Interessen
und der Vorrang der Bundesplanung durch § 16 Abs. 3 FStrG gewahrt. Damit soll
sichergestellt werden, dass Fehlplanungen vermieden werden können.
Schmidt, in: Müller/Schulz, FStrG,
C.H. Beck, 2008, § 16 Rn. 51
4. Kommunale
Sonderbaulast
Das Rechtsinstitut der kommunalen Sonderbaulast gründet sich
einmal auf Art. 44 BayStrWG und zum anderen auf Art. 13f BayFAG.
Derzeit werden jährlich bis zu 27,9 Millionen € für den Bau von
in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw.
Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen zur Verfügung gestellt (allerdings
werden aus diesem Topf auch Kreuzungsänderungen und unselbstständige Geh- und
Radwege finanziert). Damit soll es den Gemeinden ermöglicht werden, solche
Ortsumfahrungen im überwiegend kommunalen Interesse, die nach dem Ausbauplan
für Staatsstraßen in den nächsten Jahren nicht verwirklicht werden könnten,
selbst mit Hilfe staatlicher Fördermittel vorzeitig zu realisieren. Dabei wird durch eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung im Sinne von Art. 44 BayStrWG eine Sonderbaulast begründet.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht diese Befugnis als einen Ausgleich
dafür an, dass den Gemeinden die Baulastträgerschaft für solche Straßen wegen
der strengen Klassifizierung untersagt ist (vgl. oben).
Adami, in: Zeitel, BayStrWG, Art.
44 Rn. 1a
Der Sache nach handelt es sich um ein finanzpolitisches Instrument des Kommunalen Finanzausgleichs, das
an das BayStrWG entsprechend angepasst ist.
Die Begründung der Sonderbaulast erfolgt durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das staatliche Bauamt. Ein
einseitiges Handeln einer Gemeinde ist also nicht möglich; dem Freistaat kann
nicht ohne seine Zustimmung eine Staatsstraße aufgedrängt und das staatliche
Straßennetz verändert werden.
Selbstverständlich ist der Freistaat Bayern bei der Frage, ob
und zu welchen Bedingungen er eine solche Vereinbarung abschließt,
rechtsstaatlich gebunden und kann nicht willkürlich zustimmen oder ablehnen. Von Seiten des Freistaats setzt die
Zustimmung zu einer Sonderbaulast voraus, dass das Projekt straßenbaufachlich richtig,
rechtlich zulässig und finanziell darstellbar ist.
Für das Projekt einer Nordumfahrung von der Waldkreuzung nach
Oberdill, die wie ausgeführt Bundesstraßencharakter hätte, kann eine Zustimmung
zum Abschluss einer Sonderbaulastvereinbarung keinesfalls in Aussicht gestellt
werden. Abgesehen davon, dass Sonderbaulasten für Bundesstraßen ohnehin selten
sind und besondere Voraussetzungen haben, sprechen dagegen folgende Gründe: Wie
sich etwa anhand der vom Büro Steinbacher untersuchten Varianten belegen lässt,
ist eine schutzgebieteverschonende
Trasse topographisch oszillierend, verkehrlich extrem schlecht wirksam und
durch zwei notwendige Tunnels sehr kostenintensiv. Eine gerade Verbindung dagegen zwischen beiden Punkten durchquert Schutzgebiete,
darunter das Wasserschutzgebiet für die Trinkwasserversorgung des Würmtals,
außerdem Bodendenkmäler und ein Geotop. So oder so steht einer solchen
Planung die Existenz einer naturschutzfachlich drastisch wenig belastenden
Alternative entgegen. Hierzu ist nur auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
zum Entlastungstunnel Starnberg zu verweisen. Am Ende der Nordumfahrung wäre
schließlich eine Anbindung an die A 95 erforderlich, die nicht vorstellbar ist.
Wenn eine weitere Anschlussstelle an die A 95 zwischen München und Starnberg
erfolgt, dann wird dies nur für eine so bedeutsame Maßnahme wie für den Südring
der A 99 geschehen können, nicht aber für eine verkehrlich kaum wirksame
Starnberger Ortsumfahrung. Im Übrigen wären die Kosten für einen solchen
Autobahnanschluss enorm.
Für eine Umfahrung in Sonderbaulast, die von Hanfeld zum Beginn
der A 952 führen würde, kann keine bessere Prognose gestellt werden. Diese
würde zwar rechtlich besser auf das von 44 BayStrWG und Art. 13f BayFAG gebildete
Fundament gestützt werden können. Es
wäre aber zunächst keine Alternative zum Entlastungstunnel B2 sondern ein
anderes Projekt mit völlig anderem Zuschnitt. Anstelle einer Bundesstraße, würde eine Staatsstraße entlastet. Der
Entlastungseffekt für Starnberg wäre schon wegen der Ausgangslage geringer, da
die Bundesstraße mehr Durchgangsverkehr aufweist als die Staatsstraße (die meistbelastete
Staatsstraße ist im Übrigen die Possenhofenerstraße). Für den geringeren Entlastungseffekt
müsste gleichwohl auch ein Tunnel unter der Stadt (von Hanfeld zum Bahnhof Nord
etwa) gebaut werden, allerdings mit deutlich größerem Gefälle und schlechterer
Erreichbarkeit von der Oberfläche her) Auf Seiten der bayerischen Straßenbauverwaltung
gibt es zu einem solchen Projekt noch keinerlei Überlegungen oder
Untersuchungen, so dass mit einen dementsprechend langen Planungs- und Entscheidungszeitraum
zu rechnen wäre. Es wäre aber wahrscheinlich, dass das Projekt sehr rasch
negativ verbeschieden würde, weil der Freistaat Bayern ja eben jetzt zusammen
mit der Stadt Starnberg und dem Landkreis Starnberg die Westumfahrung plant und
kurz vor dem Baubeginn steht. Damit würde ein Handlungsdruck für eine weitere
Entlastung der Hanfelderstraße selbstverständlich vermindert. Vermindert würde
auch die Priorität, da angesichts des notwendigen Tunnels sich sehr rasch ein
schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis herausstellen würde. Wie gesagt, stehen für
ganz Bayern jährlich nur 30 Millionen zur Verfügung.
Zusammengefasst
kann gesagt werden, dass die Chancen für eine sog. Nordumfahrung verschwindend
gering sind, und wenn sich trotzdem eine Gelegenheit auftäte, mit einem sehr
langen Verwirklichungsweg, d.h. Jahrzehnte, zu rechnen wäre.
Otto Gaßner Roland
Gerold
UWG
– die sachverständige Ideenwerkstatt
Herr Dr. Rieskamp bat mich diesen Text, als Antwort zu Herrn Dr. Gassners obrigen Text, hier zu posten:
AntwortenLöschenLange Rede – kurzer Sinn: In Hohenlinden geht’s. In Starnberg auch.
Die Gemeinde Hohenlinden war lange Zeit durch den Verkehr auf den Straßen B 12, St 2086 und St 2331, die direkt durch das Ortszentrum von Hohenlinden führen, stark belastet. Für die B 12 hat die Gemeinde selbst eine kommunale Entlastungsstraße als Ortsumgehung gebaut, deren Ausbaustandard eine spätere Umwidmung zur Bundesstraße ermöglicht und im Gegenzug die Umwidmung der jetzigen B 12 zur Gemeindestraße... Quelle: Gemeinde Hohenlinden, Rahmenplanung Ortsmitte - Ortsdurchfahrt.
Mit herzlichem Gruß
Klaus Rieskamp